Elternratsvorsitzende im Schuljahr 2024/2025 sind Bettina Ricks und Insa Richter.
Hier finden Sie die Vertreterinnen und Vertreter des Elternrates in den schulischen Gremien für das Schuljahr 2024/2025.
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und Eltern in der Schule
Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Innerhalb von vier Wochen nach den Sommerferien sind die Wahlen der Klassenelternschaft mit Ladungsfrist von zehn Tagen von den Klassenlehrkräften durchzuführen. Die Amtszeit der Klassenelternvertretung beträgt zwei Jahre.
Die Vorsitzenden der Klassenelternschaft und ihre Stellvertretungen sind automatisch Mitglied des Elternrates, der innerhalb von acht Wochen nach den Sommerferien mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen durch die Schulleitung die Elternratsvorsitzenden wählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
Bezug: Niedersächsisches Schulgesetz vom 1.8.2024
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung) vom 4.6.1997